Atteste für Kinder

In der Regel können und sollen die Eltern ihre kranken Kinder selbst in der Schule entschuldigen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ("in begründeten Verdachtsfällen", z.B. "Schule-Schwänzen") ist ein ärztliches Attest notwendigDies gilt unabhängig von der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage und auch für Klassenarbeits- und Klausurtage; ausgenommen sind lediglich Abschlussprüfungen wie z.B. das Abitur.

 

Wird von der Schule ausdrücklich ein Attest verlangt, so laden Sie bitte die untenstehende Datei "Attestanforderung" herunter und reichen Sie dieses in der Schule ein. 

 

Kinder benötigen keine Atteste vor Aufnahme in Kindergärten/Kindertagesstätten etc..

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW regelt in §12 Absatz 1, dass die Vorlage des Kinderuntersuchungsheftes („Gelbes Heft“) ausreichend ist. 

Das Masernschutzgesetz sieht unter §20 (9) 1. vor, dass die Vorlage des Impfausweises als Nachweis ausreichend ist. 

 

Eine ärztliche Vorstellung sollte also nur aus medizinischen Gründen erfolgen, damit wir genügend Zeit haben uns um kränkere Kinder zu kümmern.

 

Beachten Sie hierzu auch die untenstehenden Infoblätter des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte.

 

Wir danken für Ihre Mitarbeit

 

Ihre Kinderärztinnen 

 

 

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